Vereinssatzung Altefeld e.V.

Satzung des Vereins „Altefeld“ (Entwurf)


§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Altefeld“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach
den Zusatz e. V.

Der Sitz des Vereins ist Herleshausen, Ortsteil Altefeld

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist die Belebung und Förderung kultureller Angebote die
Förderung der Gemeinschaft in der ländlichen Region, insbesondere im Ortsteil Altefeld, dies soll insbesondere erreicht werden durch
a) die Durchführung kultureller Veranstaltungen (z.B. durch Vorträge)
b) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
c) die Förderung der Heimatpflege
d) die Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Vereinen
e) die Information der Vereinsmitglieder/Bevölkerung über die im Ortsgebiet und den angrenzenden Dörfern vorgesehenen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Mit der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig.
Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden durch einen gesetzlichen
Vertreter vertreten.

§ 4 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein
einzeln.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Sollten Abstimmungen im Vorstand zu einer Stimmengleichheit führen,
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich, hierbei zählen nur die in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, hierbei zählen nur die in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützigen Vereine in Altefeld zu gleichen Teilen und ist für deren gemeinnützige Zwecke bestimmt.


Die gemeinnützigen Vereine sind
a) die Freiwillige Feuerwehr Altefeld e.V.
b) der Dorf- und Verschönerungsverein Altefeld 1973 e.V.
c) der Reit- und Fahrverein Altefeld e.V